Einrichtung einer Betreuung
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim zuständigen Amtsgericht oder der Betreuungsstelle angeregt werden. Auch die Betroffenen selbst können sich an diese Stellen wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung an.
Es wird dann durch eine Begutachtung und eine Anhörung der Betroffenen geprüft, ob eine Betreuung notwendig ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt bei dem/der zuständigen Richter/in.
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