Die Nachlasspflegschaft übernimmt eine natürliche Person, die vom Nachlassgericht als geeignet angesehen wird.
Der Nachlasspfleger hat die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen. Dabei setzt das Gericht den Wirkungskreis, in dem der Nachlasspfleger tätig werden soll, je nach Einzelfall fest.
Dieser besteht regelmäßig darin, den Nachlass zu ermitteln, zu sichern und zu verwalten. Zusätzlich gehört die Ermittlung der Erben und die Feststellung der Erbfolge zu den Aufgaben des Nachlasspflegers.
Ziel ist es, die Sicherung und Verwaltung der Erbschaft solange zu übernehmen, bis die endgültigen Erben bekannt sind.
Erst dann wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht wieder aufgehoben.
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