Jeder Betroffene muss auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren die Möglichkeit haben, das Verfahren beeinflussen zu können.
Das ist ein Grundrecht und im Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. Dort heißt es: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
Hierfür tritt ein Verfahrenspfleger ein und kommuniziert zwischen den beteiligten Parteien und dem Gericht. Noch wichtiger wird eine Verfahrenspflegschaft, wenn sich Betroffene aufgrund einer Krankheit nicht mehr selbst äußern können, wie zum Beispiel bei Demenz, Psychosen etc.
Eine Verfahrenspflegschaft hat die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen an das Gericht zu übermitteln und die Rechte umzusetzen.
Eine bestellte Verfahrenspflegschaft dauert so lange an, bis es in dem jeweiligen Fall zu einem Abschluss des Verfahrens gekommen ist.
Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen